Paragraphen in 5 StR 17/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 17/24 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR17.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass auch die Einziehungsentscheidung rechtlicher Überprüfung standhält. Mit der sich aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen ergebenden früheren umfangreicheren Verkaufstätigkeit, der Übergabe von über 25.000 Euro für den Erwerb von Heroin und der zum Handel bestimmten großen Menge, von der später nichts mehr gefunden wurde, ist die ausdrückliche Feststellung, dass der Angeklagte aus dem Verkauf der Drogen einen Erlös von 28.300 Euro erlangte (UA S. 25), jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend belegt.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 30.08.2023 - 6 KLs 100 Js 35192/22
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1 | 349 | StPO |
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