Paragraphen in V ZR 94/23
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 49 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 94/23 BESCHLUSS vom 11. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:110424BVZR94.23.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. April 2023 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt gemäß § 49 GKG 25.507,82 € (17.550 € + 7.422,62 € + 535,50 €). Auf die in § 49 GKG enthaltenen Streitwertbegrenzungen kommt es nicht an, da das Interesse aller Wohnungseigentümer mit dem Interesse der Klägerin identisch ist.
Zu einer Änderung des Streitwerts für die Vorinstanzen von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist der Senat nicht befugt, weil die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu dem Anfall der Hauptsache führt (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Januar 2023 - V ZR 40/22, juris Rn. 6).
Brückner Laube Göbel Haberkamp Grau Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 15.12.2022 - 29b C 22/21 LG Köln, Entscheidung vom 20.04.2023 - 29 S 2/23 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 49 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 49 | GKG |
1 | 63 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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