Paragraphen in V ZR 234/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 267 | AEUV |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 234/22 BESCHLUSS vom 16. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:161123BVZR234.22.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2023 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, die Richterin Haberkamp und die Richter Dr. Hamdorf, Dr. Malik und Dr. Schmidt beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. November 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 18.140.000 €.
Gründe:
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst, weil es sich auf der Grundlage der Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, die ihrerseits keinen Zulassungsgrund erkennen lässt, um die Ausübung eines einseitigen Optionsrechts der Klägerin und damit nicht um eine „neue“ Beihilfe im Sinne von Art. 1 lit. c) der VO (EU) Nr. 2015/1589 handelt.
Brückner Malik Haberkamp Schmidt Hamdorf Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.06.2021 - 90 O 80/20 OLG Köln, Entscheidung vom 16.11.2022 - 17 U 83/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 267 | AEUV |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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