Paragraphen in 3 StR 302/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 6 | EMRK |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 302/23 BESCHLUSS vom 20. September 2023 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2023 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2023:200923B3STR302.23.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar ergibt sich aus den auf Grund der Sachrüge zur Kenntnis zu nehmenden Urteilsgründen, dass das Verfahren vom Landgericht nach Zustellung der Anklageschrift für etwa ein Jahr nicht gefördert und es daher unter Gesamtbetrachtung der berücksichtigungsfähigen Umstände entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (vgl. allgemein BGH, Beschlüsse vom 16. November 2021 - 3 StR 378/21, NStZ-RR 2022, 122; vom 7. Februar 2023 - 3 StR 483/21, juris Rn. 48; vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124 Rn. 56). Allerdings ist es angesichts derjenigen Gesichtspunkte, mit denen die Strafkammer eine solche Verzögerung verneint hat, nicht rechtsfehlerhaft, für diese keine Kompensation auszusprechen.
Berg Hohoff Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Oldenburg, 29.11.2022 - 4 KLs 511 Js 62956/19 (13/21)
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1 | 6 | EMRK |
1 | 349 | StPO |
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