Paragraphen in XI ZR 179/23
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 179/23 BESCHLUSS vom 10. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:100924BXIZR179.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt und den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. September 2023 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Bei dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag handelt es sich um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über 1.650.000 €, auf den die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und c keine Anwendung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 17, vom 31. März 2020 - XI ZR 581/18, ZIP 2020, 868 f. und vom 7. Mai 2020 - XI ZR 581/18, juris; EuGH, Urteil vom 26. März 2020 - C-66/19, WM 2020, 688 Rn. 25 - Kreissparkasse Saarlouis). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 169.726,84 €.
Ellenberger Derstadt Grüneberg Matthias Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.04.2022 - 2 O 190/21 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.09.2023 - 17 U 66/22 -
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