Paragraphen in 6 StR 476/23
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1 | 4 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 476/23 BESCHLUSS vom 30. November 2023 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird von der Anordnung der Einziehung des Messers − Asservat 1.3 – abgesehen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Sander Tiemann Wenske Fritsche Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Dessau-Roßlau, 10.05.2023 - 2 Ks 115 Js 17622/22 ECLI:DE:BGH:2023:301123B6STR476.23.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 421 | StPO |
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