Paragraphen in 2 StR 382/23
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
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1 | 46 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 382/23 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR382.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin K. aus K. zur Hauptverhandlung vor dem 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 13. März 2024 in Karlsruhe erforderlich ist.
Gründe:
Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt festzustellen, dass ihre Reise zu der am 13. März 2024 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. April 2023 erforderlich ist.
Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem eine die Nebenklägerin betreffende Verfahrensrüge zu erörtern sein wird, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten.
Menges Grube Krehl Eschelbach Lutz Vorinstanz: Landgericht Köln, 28.04.2023 - 11.3 KLs 28/22 260 Js 161/22
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2 | 397 | StPO |
1 | 46 | RVG |
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