Paragraphen in VIa ZR 72/23
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 72/23 BESCHLUSS vom 26. März 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:260324BVIAZR72.23.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, den Richter Dr. Götz, die Richterin Dr. Vogt-Beheim und den Richter Dr. Katzenstein beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des Klägers war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen angegriffen hat (vgl. BGH, aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Vogt-Beheim Krüger Katzenstein Götz Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 11.09.2020 - 83 O 692/20 OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.12.2022 - 16 U 3328/20 -
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