Paragraphen in IV ZR 349/22
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4 | 33 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 349/22 BESCHLUSS vom 22. Mai 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:220524BIVZR349.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richterin Dr. Brockmöller als Einzelrichterin am 22. Mai 2024 beschlossen:
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 50.660,05 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben mit Schriftsatz vom 3. April 2024 beantragt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gemäß § 33 RVG festzusetzen. Der Beklagten ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden. Ihre Einwendungen dagegen sind geprüft und für nicht durchgreifend angesehen worden. Entgegen ihrer Ansicht geht es hier nicht um ein Verfahren nach § 11 RVG.
II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, ZfSch 2021, 642 Rn. 8 ff.).
Die Voraussetzungen für eine gesonderte Wertfestsetzung gemäß § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG liegen vor. Deckt sich der Gegenstandswert der gerichtlichen Tätigkeit nicht mit der anwaltlichen Tätigkeit, kann eine gesonderte Festsetzung nach § 33 RVG erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 243/16, NJW-RR 2018, 700 Rn. 23 f. m.w.N.). Der Gegenstandswert ist danach hier auf 50.660,05 € (43.756 € + 6.904,05 €) festzusetzen. Die Mandatserteilung erstreckte sich unbestritten auf die Berufungsentscheidung insgesamt. Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss haben die Prozessbevollmächtigten für die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten über die Zahlung von Nutzungsentschädigungen entschieden hat. Die Verurteilung zur Zahlung von Betriebskosten in Höhe von 13.808,10 € wurde nach anwaltlicher Prüfung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt und war auch nicht Teil der Festsetzung des Gegenstandswerts des Senatsbeschlusses vom 7. Februar
2024. Dem vom Senat festgesetzten Wert in Höhe von 43.756 € sind daher die an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Betriebskosten hälftig hinzuzufügen.
Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.09.2020 - 2-28 O 9/19 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2022 - 10 U 223/20 -
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