Paragraphen in IX ZA 16/23
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1 | 78 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZA 16/23 BESCHLUSS vom 22. Februar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:220224BIXZA16.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 22. Februar 2024 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2023 einen Notanwalt beizuordnen wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 4 mwN). Das ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Kläger zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder eine Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018, aaO).
Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, BeckRS 2018, 1916 Rn. 5 mwN).
Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.12.2020 - 21 O 267/18 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.06.2023 - 17 U 36/21 -
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