Paragraphen in VIII ZR 60/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 256 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 60/21 BESCHLUSS vom 26. April 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:260422BVIIIZR60.21.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2022 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger und Kosziol, die Richterin Dr. Matussek sowie den Richter Dr. Reichelt beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit des gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Feststellungsantrags überspannt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 6. Juli 2021 - VI ZR 40/20, BGHZ 230, 224 Rn. 29 f.). Die Annahme einer Unzulässigkeit der Feststellungsklage erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend. Dem Kläger fehlt das Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO), weil es ihm unter den im Streitfall gegebenen Umständen bei Klageerhebung möglich und zumutbar gewesen ist, den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Schadenersatzanspruch zu beziffern und somit im Wege der Leistungsklage durchzusetzen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Matussek Dr. Reichelt Vorinstanzen: LG Detmold, Entscheidung vom 08.10.2019 - 2 O 305/18 OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2021 - I-34 U 141/19 - Kosziol
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 543 | ZPO |
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