Paragraphen in 5 StR 29/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 29/23 BESCHLUSS vom 20. Juni 2023 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2023:200623B5STR29.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Gefährlichkeitsprognose ist schon allein im Hinblick auf die Anlasstat hinreichend begründet. Es kommt daher nicht mehr auf die Frage an, ob der Beschuldigte – wie vom Landgericht angenommen – bei der Begehung einer hierfür lediglich indiziell herangezogenen Tat, für die er bereits im Wege eines Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, ohne Schuld handelte.
Cirener RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Cirener RiBGH Köhler ist krank und kann nicht unterschreiben.
Cirener von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 22.08.2022 - (527 KLs) 231 Js 1507/20 (8/22)
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