Paragraphen in 2 StR 283/22
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 283/22 BESCHLUSS vom 22. November 2022 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen gesamtschuldnerisch haftet, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Franke Grube Krehl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 18.01.2022 - 5/14 KLs 5/21 - 7500 Js 221757/17 ECLI:DE:BGH:2022:221122B2STR283.22.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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