Paragraphen in EnVZ 10/19
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 10/19 BESCHLUSS vom
9. Mai 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren ECLI:DE:BGH:2019:090519BENVZ10.19.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg sowie die Richter Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Schoppmeyer am 9. Mai 2019 beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführerin ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 22. März 2018 - EnVZ 46/17, juris Rn. 1).
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.500 € festgesetzt.
Limperg Kirchhoff Bacher Sunder Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.01.2019 - VI-3 Kart 902/18 [V] -
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