Paragraphen in IX ZR 159/22
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 159/22 BESCHLUSS vom 25. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:250424BIXZR159.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richterin Möhring, die Richter Röhl, Dr. Harms und Weinland am 25. April 2024 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Rubrums im Beschluss des Senats vom 14. September 2023 im Hinblick auf eine behauptete Namensänderung der Gesellschaft und ein Ausscheiden von Rechtsanwalt R. als deren Vertreter wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO sind offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil und entsprechend solche in einem Beschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 - XI ZB 7/13, NJW 2014, 3101 Rn. 7) jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung der Parteibezeichnung ist nur statthaft, wenn die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, feststeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 - V ZR 225/17, FamRZ 2020, 1385 Rn. 3 mwN). Zulässig ist insoweit auch die Berichtigung der unrichtigen Bezeichnung eines gesetzlichen Vertreters (vgl. LAG München, MDR 1985, 170, 171; Musielak/Voit/Wolff, ZPO, 21. Aufl., § 319 Rn. 6).
Die vorgelegten Dokumente des C. überzeugen den Senat nicht davon, dass zwischen der G.
LLP und der X. LLP Identität besteht. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Rechtsanwalt R. als Vertreter der Beklagten. Bei der Würdigung kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass die behaupteten Veränderungen bereits im September und Oktober 2019 stattgefunden haben sollen, gegenüber den Vorinstanzen jedoch weder im laufenden Berufungsverfahren noch im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren eine Rubrumsberichtigung beantragt worden ist.
Schoppmeyer Harms Möhring Weinland Röhl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 07.03.2019 - 7 O 309/15 OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2022 - 16 U 23/22 -
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