Paragraphen in IV ZR 385/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
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1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 385/22 BESCHLUSS vom 10. Januar 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:100124BIVZR385.22.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz, Rust und Piontek beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn.10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 30.000 €
Prof. Dr. Karczewski Rust Harsdorf-Gebhardt Piontek Dr. Götz Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2022 - 19 O 88/20 OLG Celle, Entscheidung vom 07.11.2022 - 8 U 257/22 -
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