Paragraphen in 6 StR 557/23
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1 | 244 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 557/23 BESCHLUSS vom 20. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Betrugs u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge jedenfalls unbegründet ist. Das Landgericht hat die Beweiserhebung rechtsfehlerfrei nach § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt.
Sander Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Saarbrücken, 31.07.2023 - 2 KLs 13/21 Arnoldi Wenske ECLI:DE:BGH:2024:200224B6STR557.23.0
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