Paragraphen in 1 StR 497/22
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1 | 341 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 497/22 BESCHLUSS vom 19. April 2023 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR497.22.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 5. September 2022 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts wegen Versäumung der Frist des § 341 Abs. 1 StPO unzulässig. Entgegen seinem Vortrag hat der Angeklagte die Revision gegen das vorbenannte Urteil erstmals im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Revisionseinlegung vom 25. Oktober 2022 – und damit unter Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist – eingelegt. Zuvor ist eine Revision nicht eingegangen.
Bellay Bär Leplow Allgayer Munk Vorinstanz: Landgericht Memmingen, 05.09.2022 - 2 KLs 305 Js 1359/21
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