Paragraphen in VIa ZR 530/22
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1 | 544 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 530/22 BESCHLUSS vom 31. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIAZR530.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Dr. Krüger, Wille, den Richter Liepin und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. März 2022 zugelassen, soweit das Berufungsgericht die Berufungsanträge des Klägers zu 1 und zu 4 zurückgewiesen hat.
Soweit das Berufungsgericht in dem vorbezeichneten Urteil den Berufungsantrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zurückgewiesen hat, wird die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - I ZR 88/20, juris Rn. 18 mwN). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung insoweit selbständig tragend darauf gestützt, der Kläger habe der Beklagten das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, weil er auch in der Berufungsinstanz an seiner Forderung auf Zahlung von Deliktszinsen festgehalten habe. Von der Nichtzulassungsbeschwerde werden in dieser Hinsicht keine Rügen erhoben.
Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen.
Menges Liepin Krüger Vogt-Beheim Wille Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 29.03.2021 - 11 O 239/20 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2022 - 4 U 82/21 -
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