Paragraphen in XI ZR 36/21
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 36/21 BESCHLUSS vom 3. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:031224BXIZR36.21.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision des Klägers geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; BVerfG, WM 2013, 15, 16). Zur Begründung verweist der Senat auf seine Urteile vom 27. Februar 2024 (XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337), vom 4. Juni 2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom 15. Oktober 2024 (XI ZR 39/24, WM 2024, 2186). Auf die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kommt es nicht an. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 50.000 €.
Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.05.2019 - Bm 6 O 90/19 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2020 - 6 U 274/19 -
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