Paragraphen in 2 StR 37/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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4 | 397 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 37/24 BESCHLUSS vom 27. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Beteiligter: Nebenkläger H. , vertreten durch Rechtsanwalt M.
hier:
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ECLI:DE:BGH:2024:270224B2STR37.24.1 Die Vorsitzende des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2024 gemäß § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO beschlossen:
Der Antrag des Nebenklägers H. vom 5. Februar 2024,
ihm für das Revisionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
In der Vorinstanz ist der Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus B. bewilligt worden. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2024 beantragt der Nebenkläger auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M. .
Der Antrag war abzulehnen, da die Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Revisionsverfahren gemäß § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht vorliegen. Im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision ist eine anwaltliche Vertretung des Nebenklägers nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2021 ‒ 4 StR 171/21, juris Rn. 1; vom 11. Januar 2023 ‒ 6 StR 327/22, juris Rn. 1, jeweils mwN).
Da auch die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO nicht gegeben sind, kam die – insoweit vorrangige – Bestellung eines anwaltlichen Beistandes ebenfalls nicht in Betracht.
Menges Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.09.2023 - 5/02 KLs - 3110 Js 248238/22 (19/22)
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4 | 397 | StPO |
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