Paragraphen in VIa ZR 1704/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1704/22 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:231023BVIAZR1704.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Dr. Krüger, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Wille beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung selbständig tragend auf Erwägungen zur Schadensbegründung und zur Verjährung gestützt, für die das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (C-100/21, NJW 2023, 1111) nicht entscheidungserheblich ist und hinsichtlich derer die Nichtzulassungsbeschwerde einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht aufzeigt.
Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Rensen Krüger Wille Götz Vorinstanzen: LG Ulm, Entscheidung vom 22.12.2021 - 4 O 356/21 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.11.2022 - 5 U 19/22 -
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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