Paragraphen in 5 StR 592/18
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 592/18 BESCHLUSS vom 24. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte auch für die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 18.000 € (Taten 12, 13, 15 und 16 der Urteilsgründe) gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Mutzbauer Sander Schneider König Köhler ECLI:DE:BGH:2019:240119B5STR592.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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