Paragraphen in 2 ARs 139/23
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1 | 42 | JGG |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 139/23 2 AR 75/23 BESCHLUSS vom 24. Mai 2023 in der Jugendstrafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. hier: Gerichtsstandsbestimmung Az.: 5 AR 8/23 jug. 272 Ds 638 Js 312/21 jug. (2) 638 Js 312/21 jug.
Amtsgericht Pforzheim Amtsgericht Leipzig Staatsanwaltschaft Leipzig ECLI:DE:BGH:2023:240523B2ARS139.23.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Mai 2023 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts – Jugendrichters Leipzig – vom 2. März 2023 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung weiter zuständig.
Gründe:
Einer Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG steht entgegen, dass der Angeklagte bereits am 25. Juli 2021 und damit vor der erst am 28. Juli 2021 bei dem Amtsgericht Leipzig erfolgten Anklageerhebung von Leipzig nach Pforzheim verzogen war. Eine Verfahrensabgabe ist bei dieser Sachlage nicht zulässig (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2); es verbleibt somit bei der Zuständigkeit des Amtsgerichts Leipzig.
Franke Zeng Appl RiBGH Prof. Dr. Krehl ist wegen Krankheit gehindert zu unterschreiben.
Franke Grube
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