Paragraphen in 5 ARs 18/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
1 | 333 | StPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
1 | 333 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF ARs 18/24 5 AR (VS) 12/24 BESCHLUSS vom 22. Oktober 2024 in der Justizverwaltungssache betreffend
1. 2.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG ECLI:DE:BGH:2024:221024B5ARS18.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2024 gemäß § 23 EGGVG beschlossen:
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Antragsteller wenden sich mit einem „Revisionsantrag“ vom 15. Juni 2024 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Mai 2024, mit dem ihre Anträge auf gerichtliche Entscheidung vom 31. Mai und 25. September 2023 als unzulässig verworfen worden sind.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Rechtsmittel der Revision ist im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statthaft (vgl. § 333 StPO). Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und die Nichtzulassung ihrerseits nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 ARs 24/23). Ein Ausnahmetatbestand (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Februar 2024 – 5 ARs 35/23) ist nicht gegeben.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Vorinstanz: Oberlandesgericht Hamm, 14.05.2024 – III – 1 VAs 17/24
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 23 | EGGVG |
1 | 29 | EGGVG |
1 | 333 | StPO |
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3 | 23 | EGGVG |
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1 | 333 | StPO |
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