Paragraphen in 6 StR 406/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 406/23
1. 2. 3. 4.
BESCHLUSS vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die den Angeklagten G.
B. betreffende Einziehungsentscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass er mit dem Angeklagten L.
B. in Höhe von 98.711,27 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Feilcke Fritsche Tiemann von Schmettau Wenske Vorinstanz: Landgericht Hannover, 24.05.2023 - 70 KLs 3/21 ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR406.23.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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