Paragraphen in 5 StR 243/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 243/23 BESCHLUSS vom 15. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:150823B5STR243.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27. Januar 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen aus dem im Adhäsionsverfahren ausgeurteilten Betrag in Höhe von 9.319,38 Euro seit dem 31. Dezember 2022 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Leipzig, 27.01.2023 - 2 Ks 345 Js 2726/22 jug
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