5 StR 466/23
BUNDESGERICHTSHOF StR 466/23 BESCHLUSS vom 24. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:241023B5STR466.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2023 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. April 2023 sowie seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Das gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel ist ebenso unzulässig wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist.
Gegen das am 21. April 2023 in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger mit am 24. April 2023 eingegangenem Schriftsatz „Berufung“ eingelegt. Nach der Zustellung des Urteils an den Verteidiger am 26. Mai 2023 hat dieser unter dem 10. Juli 2023 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung beantragt, nach Urteilsverkündung und damit verbundener Haftentlassung sei der Angeklagte für ihn nicht mehr erreichbar gewesen und bis heute sei eine Kontaktaufnahme mit ihm nicht möglich; zugleich hat er sein Rechtsmittel für den Fall der Wiedereinsetzung begründet.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, ist der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weil entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht ist, dass der Angeklagte ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsbegründungsfrist gehindert gewesen ist. Es fehlt schon Vortrag dazu, ob der Angeklagte seinen Verteidiger überhaupt mit der Einlegung und Begründung der Revision beauftragt hat. Zudem trägt der Beschwerdeführer in keiner Weise zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses vor, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO eingehalten worden ist. Schließlich hat der Angeklagte das Fristversäumnis offensichtlich selbst verschuldet, indem er für seinen Verteidiger nicht mehr erreichbar war.
Die Revision ist damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 345 Abs. 1 StPO begründet worden, so dass das Rechtsmittel mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen werden muss.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Bremen, 21.04.2023 - 3 KLs 520 Js 57728/22 (30/22)
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