Paragraphen in 5 StR 474/24
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 5 | StPO |
1 | 140 | StPO |
1 | 141 | StPO |
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1 | 5 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 474/24 BESCHLUSS vom 16. Dezember 2024 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktionen u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:161224B5STR474.24.0 Die Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2024 beschlossen:
Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt D. Pflichtverteidiger bestellt.
aus B. zum Gründe:
Der Angeklagte wurde nach Aufhebung der Beiordnung von Rechtsanwalt T. durch Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 23. Mai 2024 zuletzt von Rechtsanwalt H. als Wahlverteidiger vertreten. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 teilte dieser mit, dass Rechtsanwalt D.
den Angeklagten im Revisionsverfahren vertrete und aus seiner Sicht kein Mandat mehr bestehe. Mit Schriftsatz vom 11. November 2024 hat Rechtsanwalt D.
seine Beiordnung unter Ankündigung der Niederlegung seines Wahlmandats beantragt.
Dem Antrag war zu entsprechen, nachdem der vormalige und der künftige Pflichtverteidiger mit Schriftsätzen vom 6. und 10. Dezember 2024 Kostenneutralität zugesichert haben. Es liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor
(§ 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO). Mit Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt H. mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2024 und Ankündigung der Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt D.
ist der Angeklagte unverteidigt im Sinne von § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Cirener Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 15.02.2024 - (515 KLs) 233 Js 3023/23 (19/23)
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