Paragraphen in VI ZR 272/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 272/22 BESCHLUSS vom 2. April 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:020424BVIZR272.22.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2024 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz, Dr. Oehler, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom
13. Februar 2024 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht. 2 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 3 Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
Seiters Allgayer von Pentz Linder Oehler Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 324 O 276/16 OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.08.2022 - 7 U 4/21 -
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2 | 103 | GG |
1 | 544 | ZPO |
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