Paragraphen in VIa ZR 134/24
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1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 134/24 BESCHLUSS vom 17. Dezember 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:171224BVIAZR134.24.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2024 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat der Kläger einen durchgreifenden Zulassungsgrund hinsichtlich der Anrechnung und der Bemessung der Nutzungsentschädigung nicht dargetan (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2024 - VIa ZR 1090/23, juris). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist aus den Gründen der Senatsentscheidung vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 22 ff., 73 ff. und 80) nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33 und 39; BVerfG, NVwZ 2016, 378 Rn. 13; NJW 2022, 3413 Rn. 49 und 52). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 € (95.533 € abzüglich 5.273,33 €).
C. Fischer Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 17.12.2021 - 12 O 140/21 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.02.2024 - 14 U 617/22 -
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