Paragraphen in 6 StR 21/21
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 21/21 BESCHLUSS vom 23.Februar 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2021:230221B6STR21.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. September 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Sander Fritsche Schneider König von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Hannover, 17.09.2020 - 34 KLs 6031 Js 111490/19 (8/20)
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1 | 349 | StPO |
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