Paragraphen in VIa ZR 1570/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 1570/22 BESCHLUSS vom 24. Juli 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:240723BVIAZR1570.22.1 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterinnen Möhring, Dr. Krüger, Wille und den Richter Liepin beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die statthafte und insbesondere fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge des Klägers ist unbegründet, § 321a Abs. 4 Satz 3 ZPO. Der Senat hat vor dem Erlass seines Beschlusses vom 22. Mai 2023 den innerhalb der laufenden Beschwerdebegründungsfrist ergänzten Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Februar 2023 zur Kenntnis genommen und auf seine Zulassungsrelevanz überprüft. Seine Auffassung, eine Zulassung der Revision sei auch im Hinblick auf die ergänzte Begründung nicht veranlasst, hat der Senat im zweiten Absatz des Beschlusses vom 22. Mai 2023 unter ausdrücklicher nochmaliger Nennung des Zulassungsgrundes der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) dokumentiert. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2023 - VII ZR
139/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Juni 2023 - VII ZR 158/22, juris Rn. 3 mwN).
Menges Wille Möhring Liepin Krüger Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.02.2022 - 2-07 O 250/21 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.10.2022 - 4 U 53/22 -
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1 | 2 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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