Paragraphen in EnVZ 21/21
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1 | 90 | EnWG |
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BUNDESGERICHTSHOF EnVZ 21/21 BESCHLUSS vom
25. Juni 2024 in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache ECLI:DE:BGH:2024:250624BENVZ21.21.0 Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterin Dr. Holzinger und den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt.
2.715 €
Gründe:
Die Beschwerdeführerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Nichtzulassungsbeschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Eine Anordnung der Erstattung der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur ist nicht veranlasst, da das Rechtsmittel vor deren Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zurückgenommen wurde.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 2.715 € festgesetzt.
Kirchhoff Roloff Tolkmitt Holzinger Kochendörfer Vorinstanz: OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.03.2021 - 53 Kart 17/20 -
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