Paragraphen in 6 StR 453/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 453/23 BESCHLUSS vom 18. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts klarstellend wie folgt neu gefasst: In Höhe von 370 Euro wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Feilcke Tiemann von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Ansbach, 30.06.2023 - KLs 1061 Js 11348/22 ECLI:DE:BGH:2023:181023B6STR453.23.0
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1 | 349 | StPO |
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