Paragraphen in VIa ZR 509/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 509/22 BESCHLUSS vom 16. Oktober 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:161023BVIAZR509.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen und die Richterin Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. März 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Rensen Möhring Vogt-Beheim Götz Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 18.10.2021 - 43 O 259/21 OLG Bamberg, Entscheidung vom 02.03.2022 - 8 U 229/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 823 | BGB |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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