Paragraphen in IX ZR 96/22
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3 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 96/22 BESCHLUSS vom 17. August 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:170822BIXZR96.22.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Möhring, den Richter Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms am 17. August 2022 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall fehlt es bereits an der erstgenannten Voraussetzung. Scheitert die Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein an der Nichtzahlung des Vorschusses durch den Mandanten, so kommt die Bestellung eines Notanwalts nach Sinn und Zweck des § 78b ZPO nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, BeckRS 2010, 19953 mwN). Die Partei hat in einem solchen Fall einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt durchaus gefunden, sie kann ihn nur nicht bezahlen. Daran würde die Beiordnung nichts ändern. Nach § 78c Abs. 2 ZPO dürfte auch der beigeordnete Rechtsanwalt die Übernahme der Vertretung vielmehr von einer Vorschusszahlung abhängig machen. Für Parteien, die zur Honorierung eines Rechtsanwalts selbst nicht in der Lage sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit der Anwaltsbeiordnung im Prozesskostenhilferecht vor. Im Streitfall hatte der Beklagte einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gefunden, der für ihn die Nichtzulassungsbeschwerde zudem fristwahrend eingelegt hatte. Aus der Antragsschrift seines zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten vom 9. August 2022 folgt, dass dieser Rechtsanwalt das Mandat wegen Ausbleibens einer Honorarzahlung niedergelegt hat. Dass der Rechtsanwalt aus anderen Gründen als der Nichtzahlung der Honorarrechnung das Mandat nicht weitergeführt habe, legt der Beklagte nicht dar. Ebensowenig hat er weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass er einen anderen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermögen nicht gefunden habe.
Ferner muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 3801 mwN). Eigene Bemühungen des Beklagten, einen zu seiner Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, werden mit der Antragsschrift vom 9. August 2022 nicht dargetan; vielmehr begehrt er die Benennung eines Notanwalts durch das Gericht.
Grupp Möhring Röhl Selbmann Harms Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2020 - 26 O 16/20 OLG Köln, Entscheidung vom 13.04.2022 - 17 U 28/21 -
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