Paragraphen in XI ZR 112/23
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 112/23 BESCHLUSS vom 2. Juli 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:020724BXIZR112.23.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2024 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richterin Dr. Derstadt, die Richter Dr. Schild von Spannenberg und Dr. Sturm sowie die Richterin Ettl beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 37. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2023 wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Der Gegenstandswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 4.000 €.
Gründe:
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf das Schreiben seines Vorsitzenden vom 12. März 2024 (§ 552a Satz 2 ZPO, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
Ellenberger Derstadt Schild von Spannenberg Sturm Ettl Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 30.12.2022 - 21 O 1130/22 OLG München, Entscheidung vom 31.05.2023 - 37 U 410/23 e -
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2 | 552 | ZPO |
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