Paragraphen in 6 StR 33/24
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 33/24 BESCHLUSS vom 21. März 2024 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:210324B6STR33.24.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 7. September 2023 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 – 6 StR 413/21; vom 27. Januar 2021 – 6 StR 439/20).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und die dem Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Stendal, 07.09.2023 - 501 KLs 10/23 274 Js 886/23 VRs
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1 | 4 | StPO |
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