Paragraphen in 6 StR 504/23
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1 | 349 | StPO |
1 | 464 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 504/23 BESCHLUSS vom 19. März 2024 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR504.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 4. März 2023 wird als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägerinnen durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar begegnet die strafschärfende Berücksichtigung der Tatfolgen für die Angehörigen des Tatopfers teilweise rechtlichen Bedenken. Denn lediglich im Hinblick auf die zur Tatzeit noch kleinen Kinder der Getöteten lassen die Urteilsgründe eine einzelfallbezogene Differenzierung nach der Bedeutung des Vorhandenseins der getöteten Bezugsperson für die konkreten Angehörigen erkennen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – 1 StR 574/14, NStZ 2015, 582); hinsichtlich der beiden Nebenklägerinnen, auf die das Schwurgericht ebenfalls abgestellt hat, fehlt es hingegen an entsprechenden Feststellungen. Der Senat schließt aber mit Blick auf das konkrete Tatbild und die Strafbemessung in ihrer Gesamtheit aus, dass die verhängte Strafe hierauf beruht.
Feilcke Tiemann Wenske Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Göttingen, 04.03.2023 - 6 Ks 3/20
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