Paragraphen in VIa ZR 828/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 543 | ZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIa ZR 828/22 BESCHLUSS vom 13. November 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:131123BVIAZR828.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2023 durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als Vorsitzende, die Richter Dr. Götz, Dr. Rensen, die Richterinnen Wille und Dr. Vogt-Beheim beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt in Kassel vom 10. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen mit Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht hinreichend dargetan.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Menges Wille Götz Rensen Vogt-Beheim
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2 | 543 | ZPO |
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