Paragraphen in 6 StR 218/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 218/23 (alt: 6 StR 251/20)
BESCHLUSS vom 14. Juni 2023 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:140623B6STR218.23.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 24. Januar 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist die Strafkammer fehlerhaft davon ausgegangen, dass für die drei Taten „F31a-F31b“, F32 und F33 jeweils Freiheitsstrafen von einem Jahr in Rechtskraft erwachsen sind (UA S. 176). Der Senat schließt aber im Hinblick auf die weiteren 30 Strafen aus, dass sie zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn sie die richtige Strafhöhe von jeweils neun Monaten (UA S. 166) berücksichtigt hätte.
Feilcke Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi Vorinstanz: Landgericht Hof, 24.01.2023 - KLs 18 Js 8628./17 (2)
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1 | 349 | StPO |
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