Paragraphen in 2 StR 446/19
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 446/19 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen hier: Revisionen der Nebenkläger L. und W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Juli 2020 beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger L. und W. gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 28. Juni 2019 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Beschuldigten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:140720B2STR446.19.0 Die 102 Seiten umfassenden Urteilsgründe geben dem Senat Anlass zu folgendem Hinweis:
Unter den gegebenen Umständen überschreitet die Breite der Darstellung das Maß an Aufwand, das vom Tatgericht sinnvollerweise bei der Urteilsabfassung aufzuwenden ist (vgl. hierzu Appl in Festschrift Rissing-van Saan, 2011, S. 35, 38 ff.). Weder war die Wiedergabe sämtlicher Einzelheiten aller Einlassungen des Beschuldigten noch die sich wiederholende Darstellung von Zeugenaussagen veranlasst. Die schriftlichen Urteilsgründe dienen auch nicht der lückenlosen Nacherzählung der Ermittlungen. Hierzu ausufernde Ausführungen können die eigenverantwortliche Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht ersetzen.
Franke Grube Appl Vorinstanz: Gera, LG, 28.06.2019 - 120 Js 26725/18 1 Ks Schmidt Zeng
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1 | 349 | StPO |
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