Paragraphen in 3 StR 367/23
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 367/23 BESCHLUSS vom 31. Oktober 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Juni 2023 aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen dahin geändert, dass in die Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Verurteilungen durch das Amtsgericht Krefeld vom 5. Februar 2020 (
) und das Amtsgericht Hameln vom 21. Juli
(
) einbezogen werden.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Schäfer Berg Anstötz Erbguth Voigt Vorinstanz: Landgericht Krefeld, 23.06.2023 - 22 KLs-6 Js 1430/20-2/23 ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR367.23.0
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1 | 4 | StPO |
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