Paragraphen in XII ZA 28/23
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1 | 6 | FamFG |
1 | 42 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 28/23 BESCHLUSS vom 17. Januar 2024 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2024:170124BXIIZA28.23.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer und Dr. Botur und die Richterinnen Dr. Krüger und Dr. Recknagel beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 15. Dezember 2023 wird verworfen. Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 wird zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft. Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Gründe: I.
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Senatsbeschluss vom 22. November 2023 beteiligten Richter ist rechtsmissbräuchlich, weil nach § 6 Abs. 1 FamFG iVm § 42 ZPO nur die einzelnen Richter abgelehnt werden können, nicht aber der gesamte Senat (vgl. BGH Beschlüsse vom
29. Januar 2003 - IX ZR 137/00 - WM 2003, 847 f. und vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 - NJW 1974, 55 f.).
Wegen der aus dem Rechtsmissbrauch folgenden offensichtlichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ist der Senat in der eingangs genannten, geschäftsplanmäßigen Besetzung zur Entscheidung berufen (vgl. BGH Beschluss vom 14. November 1991 - I ZB 15/91 - NJW 1992, 983, 984).
II.
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 22. November 2023 ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels umfassend geprüft und verneint.
Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche Entscheidung bedarf von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 12). Einer der Ausnahmefälle hiervon (vgl. dazu BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 13) liegt nicht vor. Die Anhörungsrüge kann auch nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen (vgl. BGH Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 237/12 - juris Rn. 4 mwN).
III. 5 Die Gegenvorstellung des Antragstellers gibt ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch danach bietet das beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Guhling Krüger Klinkhammer Recknagel Botur Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 30.12.2022 - XVII 139/22 LG Erfurt, Entscheidung vom 01.08.2023 - 3 T 83/23 -
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