5 StR 260/24
BUNDESGERICHTSHOF StR 260/24 BESCHLUSS vom 24. September 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR260.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 10. Januar 2024 a) im Schuldspruch in den Fällen 4 bis 6 sowie 9 und 11 der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils des Handeltreibens mit Cannabis schuldig ist,
b) im Ausspruch über die in den vorgenannten Fällen verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und c) im Einziehungsausspruch dahin klargestellt, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 401.481,30 Euro angeordnet ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und „des durch die Taten Erlangten“ in Höhe von 401.481,30 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Diese hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, weil sich die Handelstätigkeit des Angeklagten in den Fällen 4 bis 6 sowie 9 und 11 auf Marihuana und damit auf Cannabis im Sinne von § 1 Nr. 8 des am 1. April 2024 in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetzes (KCanG, BGBl. I 2024 Nr. 109) bezog, das den Umgang mit zum Konsum bestimmten Cannabis nunmehr abschließend regelt. Da sich die hier in Betracht kommenden Strafdrohungen von § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG in jedem Fall als milder erweisen als diejenige des vom Landgericht zur Anwendung gebrachten § 29a Abs. 1 BtMG, hat der Senat dies nach § 2 Abs. 3 StGB auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen. Dies führt entsprechend § 354 Abs. 1 iVm § 354a StPO zur Änderung der Schuldsprüche. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der weitgehend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die aus dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zugemessenen Einzelstrafen können in den benannten Fällen angesichts der deutlich milderen Strafdrohungen nach § 34 Abs. 1, Abs. 3 KCanG keinen Bestand haben. Dem Antrag des Generalbundesanwalts, deshalb die Gesamtstrafe aufzuheben, kann sich der Senat nicht verschließen, weil trotz der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen letztlich nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Die Feststellungen sind von der durch die Gesetzesänderung bedingten Aufhebung nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
3. Die Tenorierung der Einziehungsentscheidung ist dahin klarzustellen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB – nicht der Taterträge selbst – angeordnet ist, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin I, 10.01.2024 - (544 KLs) 274 Js 4932/21 (7/23)