Paragraphen in 5 StR 528/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 528/23 BESCHLUSS vom 21. November 2023 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:211123B5STR528.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. Oktober 2023 lag dem Senat zur Beratung vor und gab keinen Anlass, vom Antrag des Generalbundesanwalts abzuweichen, da die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler aufweist.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Berlin, 10.05.2023 - (521 Ks) 278 Js 176/22 (10/22)
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1 | 349 | StPO |
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