Paragraphen in V ZR 217/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 217/20 BESCHLUSS vom 10. Juni 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:100621BVZR217.20.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten und Widerklägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits mangels Darlegung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) unzulässig ist, denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.500 €.
Stresemann Kazele Brückner Hamdorf Weinland Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.07.2019 - 3 O 263/18 und 3 O 293/18 OLG Köln, Entscheidung vom 09.10.2020 - 20 U 193/19 und 20 U 194/19 -
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