Paragraphen in 5 StR 534/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 534/23 (alt: 5 StR 513/18)
BESCHLUSS vom 14. Februar 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:140224B5STR534.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichterörterung der Frage, ob die Vollstreckung der – neben der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten – gesondert gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von acht Monaten zur Bewährung hätte ausgesetzt werden müssen, begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 – 5 StR 401/21 Rn. 5 ff.).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 14.06.2023 - 15 KLs 424 Js 55887/16 (2)
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