Paragraphen in 4 StR 418/24
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1 | 45 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 418/24 BESCHLUSS vom 5. November 2024 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:051124B4STR418.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 2024 beschlossen:
Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 10. April 2024 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Revisionsbegründung.
Gründe: 1 1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist zu gewähren. Der Verteidiger des Angeklagten hat innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, und die versäumte Handlung zugleich formgerecht nachgeholt. Dem Angeklagten war daher im Einklang mit dem Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 2. Die Revisionsbegründungsfrist ist bislang nicht versäumt worden, so dass es einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung (auch) der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge nicht bedarf.
Denn bei Bewilligung der Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Einlegungsfrist – wie hier geschehen – beginnt die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen, mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2024 – 2 StR 15/24 Rn. 3 mwN; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, dass das angefochtene Urteil bereits vollständig abgefasst und wirksam zugestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 5 StR 203/24 Rn. 6; Beschluss vom 10. Januar 2017 – 4 StR 487/16 Rn. 2; Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80 aaO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 7 StPO.
Quentin Tschakert Maatsch Gödicke Marks Vorinstanz: Landgericht Arnsberg, 10.04.2024 - II-2 KLs-412 Js 287/22-36/23
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